optimale Versorgung durch Vorsorge und IGeL

In der Kassensprechstunde ist der Arzt an die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V gebunden. Im SGB V, § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot) ist festgehalten:

"(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

Wirtschaftlich, ausreichend...!?

Wir Ärzte haben jedoch nicht 6 Jahre lang studiert, haben nicht 5 Jahre lang eine Facharztausbildung absolviert, sind nicht eine Verpflichtung zur lebenslangen Fortbildung eingegangen, um unseren Patienten eine lediglich ausreichende Behandlung anbieten zu können.

Man muß kein Fachmann sein, um zu erkennen, dass es einen Unterschied gibt zwischen einer ausreichenden und einer optimalen Versorgung.

Ausreichend mag es sein, bei einem Sehtest festzustellen, dass ein Patient auf beiden Augen 90 % Sehschärfe hat. Optimal ist es aber, festzustellen, dass sich die Sehschärfe mit anderen Brillengläsern auf 125 % verbessern lässt, und dabei zu bemerken, dass der Patient an einem Glaukom leidet, und dass er wegen typischer Gefäßveränderungen am Augenhintergrund evtl. einen Gerinnungshemmer nehmen sollte...

Die Lücke zwischen ausreichender und optimaler Versorgung schließt sich durch Vorsorge und IGeL.

Zu IGeLn gehören Leistungen, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, weil sie z.B. so modern sind, dass sie noch nicht im Leistungskatalog der gesetzl. Krankenkassen aufgeführt sind oder weil sie eben das Maß des Notwendigen überschreiten s.o. Wer nichts davon versteht, interpretiert das gerne so, dass solche Leistungen "unnütz" sind. Doch nicht alles, was besser ist als ausreichend, ist unnütz.

Vom Sinn der unten aufgeführten Leistungen habe ich mich in jahrelanger medizinischer Tätigkeit überzeugen können und biete sie daher im Einzelfall dem dafür infrage kommenden Patienten an: